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   RG, 05.01.1906 - Rep. II. 218/05   

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https://dejure.org/1906,264
RG, 05.01.1906 - Rep. II. 218/05 (https://dejure.org/1906,264)
RG, Entscheidung vom 05.01.1906 - Rep. II. 218/05 (https://dejure.org/1906,264)
RG, Entscheidung vom 05. Januar 1906 - Rep. II. 218/05 (https://dejure.org/1906,264)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Darf bei einem Handelskauf der Käufer wegen der von ihm beabsichtigten Vornahme einer nicht sofort ausführbaren Untersuchung der Ware auf nicht unmittelbar wahrnehmbare Fehler eine sofort ausführbare anderweite Untersuchung derselben auf offensichtliche Fehler ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 62, 255
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Konstanz, 20.10.2006 - UR II 231/06

    Beratungshilfe: Anforderungen an einen nachträglichen Bewilligungsantrag;

    09.02.2006, UR II 500/05; sowie beispielsweise UR II 131/05; UR II 218/05; Beschluss vom 06.11.2005, UR II 317/05; Rpfleger 2001, 603; LG Hannover, NJW-RR 2000, 1370 ; NdsRpfl 2000, 293; AG Hannover NdsRpfl 1999, 293 ; AG Konstanz UR II 131/05 ; FamRZ 2001, 558; Klein, JurBüro 2001, 172ff; AG Minden, Urteil vom 13.12.1983, AnwBl. 1984, 516 u.a.) ) .Die BerH ist subsidiär und soll keinen Auffangtatbestand dafür bieten, wenn sich der Rechtsuchende und/oder d. Bevollmächtigte(r) erst im Laufe oder nach Abschluss des Mandats Gedanken zur Begleichung der mit dem Mandat verbundenen Kosten macht.
  • BGH, 10.07.1951 - I ZR 7/51

    Wettbewerbsbeschränkungen als Grundlage eines lebenslänglichen

    Nur auf diese späteren Geschäfte sind die vom Reichsgericht in RGZ 62, 255 für die Verjährung des Unterlassungsanspruchs aufgestellten Erwägungen zutreffend, wonach es zu unerträglichen Folgen führen würde, wenn der Geschäftsherr, mit dessen Kenntnis der Handlungsgehilfe neben seinem Anstellungsverhältnis eine Reihe von Jahren hindurch einen eigenen Gewerbebetrieb geführt hat, noch auf Unterlassung dieses Betriebes und Schadensersatz für sämtliche seit Eröffnung des Betriebes unter Verstoss gegen das Wettbewerbsverbot abgeschlossenen Geschäfte klagen könnte.
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